Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II bleiben nur bis zur Höhe von 50 Euro jährlich anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Geldgeschenke werden hingegen sogleich in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

Zum Sachverhalt

Die Berufung einer Mutter und ihrer drei minderjährigen Kinder gegen den Landkreis Leipzig hat der Senat zurückgewiesen. Dieser hatte gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise zurückgefordert, da Geldgeschenke in Teilbeträgen von 100 Euro und 135 Euro (insgesamt: 570 Euro), welche die Großmutter den Kindern zum Geburtstag und zu Weihnachten überwiesen hatte, als Einkommen zu berücksichtigen seien.

Auf die Klage hat das SG Leipzig die Rückforderungsbescheide insoweit aufgehoben, als Geldgeschenke i. H. von 50,00 Euro als Einkommen angerechnet worden waren. Der darüber hinausgehende Betrag dürfe jedoch angerechnet werden. Nach Ansicht des SG handele es sich bei den Geldgeschenken der Großmutter an die Kinder um zweckbestimmte Einnahmen. Der Erklärung der Großmutter, dass sich die Kinder einen Wunsch erfüllen sollen, sie zu entnehmen, dass es gerade nicht ihre Absicht gewesen sei, den Grundsicherungsträger zu entlasten. Grundsätzlich sei somit eine Zweckbestimmung möglich, die zwar Gegenstände betreffe, die von der Regelleistung umfasst seien, das Maß der Grundsicherungsleistungen Geldgeschenke zuzuwenden, damit sie sich einen besonderen Wunsch erfüllen könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass diese Geschenke auch das Haushaltsbudget der Eltern entlasteten. Nach Ansicht des SG beeinflussten Geldgeschenke von über 50,00 Euro die Lage des Empfängers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt seien.

Entscheidung des LSG Sachsen

Der Auffassung des SG hat sich der Senat nicht angeschlossen. Die Großmutter habe keine ausreichend konkrete Zweckbestimmung vorgenommen. Denn dem Ansinnen, dass sich die Kinder einmal etwas Anderes leisten können sollten, sei nicht zu entnehmen, dass damit andere Zwecke erfüllt werden sollten als die, auf die die Regelleistung abziele. Nach §20 I SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insb. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hilfebedürftig ist nach §9 I SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigten Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleitungen erhält. Die Mutter hatte sich gegenüber dem beklagten Landkreis zunächst dahin geäußert, dass sie von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft habe. Als Beispiel für eine hinreichende andere Zweckbestimmung hat der Senat die Eigenheimzulage erwähnt.

Unter Bezugnahme auf § 1 I Nr. 1 der Arbeitslosengeld II- Verordnung in der bis Ende 2007 gültigen Fassung dürften Leistungsempfänger insgesamt 50 Euro pro Jahr (nicht je Anlass, wie das SG Leipzig angenommen hat) anrechnungsfrei erhalten. Darüber hinausgehende Beträge sind nach Ansicht des Senats hingegen voll (also ohne Bezug eines Freibetrages von 50 Euro) als Einkommen zu berücksichtigen.

Das entgegenstehende Urteil des SG Leipzig hat der Senat auf die in der mündlichen Verhandlung eingelegten Anschlussberufung des Landkreises Leipzig aufgehoben und die gegen die Rückforderungsbescheide gerichtete Klage abgewiesen Wegen rechtgrundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum BSG zugelassen

(LSG Sachen, Urt. v. 8. 4. 2010 – L 2 AS 248/09).

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